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SchwachSuper 

Eines ist klar: Wer als Honorarberater - sei es mit Gewerbeerlaubnis gem. § 34h oder unter BaFin-Aufsicht - tätig ist, darf keine Provisionen vereinnahmen. Dies ist ausdrücklich gesetzlich geregelt. Doch darf man als Finanzanlageberater mit Gewerbeerlaubnis gem. § 34f auch Honorare vereinnahmen? Ja, denn es ist nicht gesetzlich verboten. Geregelt ist nur, dass der Verbraucher (gemeint ist der Anleger) vor der Beratung über die vorgesehene Vergütungsregelung zu informieren ist.

Nun wurde eine Diskussion entfacht, ob Finanzanlageberater Provisionseinkünfte mit einer Servicegebühr kombinieren dürfen. Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, hält dies für ausgeschlossen. Die Frage ist, warum er es dann nicht im Gesetz verankert hat. Verschiedene Kommentare von Fachanwälten für Kapitalanlagerecht finden in den einschlägigen Gesetzen keine zwingende Vorschrift, welche die Kombination von Provision und Honorar untersagen. Es muss eben nur der Verpflichtung entsprochen werden, den Verbraucher über diese Mischvergütung aufzuklären.

Aber Anwälte sind von Berufs wegen misstrauisch und so trauen sie auch oft ihren eigenen Erkenntnissen nicht. Also wird die eigene Einschätzung gleich mit dem Hinweis garniert, dass es zu Bußgeldern, Rückerstattungspflicht der vereinnahmten Honorare und ggfs. gar Entzug der Gewerbeerlaubnis kommen könnte, wenn sich das BMJV mit seiner Meinung durchsetzen würde. Typisch Anwalt eben. Mit wenigen Pressemitteilungen wird eine ganze Branche verunsichert und so ganz nebenbei der Nährboden für anhaltende Vollbeschäftigung (der Anwälte) bereitet.

Die Frage, die dabei mal wieder überhaupt keine Rolle spielt, ist die Frage des Verbrauchernutzens. In der Regel ist nämlich die von Finanzanlageberatern berechnete Servicegebühr nichts anderes als ein Ersatz für die Streichung oder zumindest kräftige Reduktion des Agios bei Investition des Anlegers. Meist stellt der Finanzanlageberater den Kunden sogar vor die Wahl, welche Vergütung er wählen möchte. Bei der Berechnung des Agios, welches eindeutig eine Provision darstellt, stellt sich nämlich unterschwellig beim Anleger bei jedem vorgeschlagenen Fondstausch der Eindruck ein, dass die Beratung nur unter dem Aspekt der Provisionsmaximierung erfolgen könnte. Mit einer prozentual vom Depotwert vereinbarten Servicegebühr hingegen, die sehr oft mit dem kompletten Verzicht auf Agioberechnung einhergeht, dient die Servicegebühr eindeutig dem Service des Anlegers (daher der Name).

Man könnte nun die Frage stellen, ob der finanzielle Ausgleich für den Verzicht auf eine Provision als Honorar zu werten ist oder ebenfalls als Provision. Schließlich wird auch die Bestandsprovision prozentual von der gleichen Bezugsgröße berechnet, nämlich in Summe vom Depotwert. Doch das wäre eine Frage, welche die Honorarberatung grundsätzlich in Frage stellen könnte, soweit das Honorar ebenfalls nur als prozentualer Satz vom Depotwert berechnet wird. Der einzige Unterschied zum Finanzanlageberater wäre nämlich dann, dass die Servicegebühr von Honorarberatern das Äquivalent für den Verzicht auf Agio und Bestandsprovision ist. Im Gegenzug fällt sie dann regelmäßig deutlich höher als beim Finanzanlageberater aus, der die Bestandsprovision unmittelbar vereinnahmen darf.

Noch ein anderer Aspekt sollte bei der Beurteilung durch das BMJV eine Rolle spielen: Berät ein Finanzanlageberater seinen Mandanten bei der Zusammensetzung seines Depots schlecht, so kann dies der Anleger in der Regel erst erkennen, wenn sich das Depot - subjektiv oder objektiv - schlecht entwickelt. Hat der Finanzanlageberater bei Investition das volle Agio vereinnahmt, so ist der Schaden des Anlegers potenziert. Bei Verzicht auf die Agioberechnung und Berechnung einer Servicegebühr wäre nach einem Jahr nur ein Bruchteil des Agios an Kosten angefallen. Die Motivation des Finanzanlageberaters, seinen Mandanten zufriedenzustellen, wird durch die Vereinbarung einer Servicegebühr also - ganz im Interesse des Verbrauchers - gesteigert. Doch wer erklärt dies Heiko Maas?

All das ändert nichts an der entstandenen Verunsicherung der Finanzanlageberater. Es muss deshalb schnell Klarheit geschaffen werden, dass die eigentlich klaren gesetzlichen Vorgaben nicht durch abweichende Interpretation ausgehebelt werden können. Aber vielleicht ist das der perfide Weg, die aufgrund falsch verstandener Argumente favorisierte Honorarberatung nach vorne zu bringen. Wenn der Provisionsberater nämlich durch Verbot einer zusätzlichen Servicegebühr keine Möglichkeit mehr hat, ein auch nur annähernd so hohes Einkommen wie der Honorarberater zu generieren, dann stirbt er zwangsweise aus. Ein Bärendienst für den Verbraucher, den das BMJV doch eigentlich schützen will. Da auch die Banken - in der Fläche insbesondere Volksbanken und Sparkassen - ihr Filialangebot weiter ausdünnen werden, wird der Normalbürger mit dem so extrem wichtigen Anliegen der Altersvorsorge zunehmend auf Internetangebote verwiesen. Was dabei herauskommt, werden wir erst in einigen Jahren sehen. Die Frage ist, ob wir das wirklich sehen wollen.