Home  >  Blogs  >  Fondsinformationen  >  "TOP 25 S" (515254) wird aufgelöst
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SchwachSuper 

Eigentlich ist dies kaum eine Meldung wert, denn den "TOP 25 S" haben wir bereits seit einigen Jahren nicht mehr auf unserer Empfehlungsliste. Brisant wird die zum 30.06.2017 geplante Fondsauflösung jedoch dadurch, dass dieser Fonds, der stets zu ca. 90% in Aktien investiert ist und sein Exposure in Krisenphasen lediglich über Derivate absichert, eine Zeit lang bevorzugt für VL-Verträge eingesetzt wurde.

Wie das Factsheet per 30.06.2011 zeigt, hatte der Fonds bis dahin eine makellose Entwicklung vorzuweisen. Die Manager von FPM Frankfurt Performance Management genossen zudem einen hervorragenden Ruf als erfolgreiche Stockpicker. Das Fondsvolumen lag bei über 70 Millionen Euro. Die Empfehlung, einen solchen Fonds bei VL-Verträgen einzusetzen anstatt sich über den vergleichsweise kurzen Zeitraum von sieben Jahren den Schwankungen der üblicherweise eingesetzten Aktienfonds auszusetzen, war plausibel.

Nach einem nahezu 25%-igen Drawdown in 2011, der alle in den Fonds gesetzten Erwartungen zunichte machte, verkündete das FPM-Management eine Umstellung des Konzeptes. Der danach erfolgende Anstieg des Anteilspreise vermittelte den Eindruck, dass der Fonds wieder in die Erfolgsspur zurückkehren könnte. Zudem wurde die Vergütungsregelung zu Gunsten der Anleger angepasst. Nach kurzzeitigen Erfolgen gab es jedoch erneut herbe Rückschläge. Wir strichen den Fonds von der Empfehlungsliste und empfahlen auf Rückfrage die Stilllegung bestehender und den Abschluss neuer Verträge - eine Empfehlung, der leider nur in wenigen Fällen Beachtung geschenkt wurde.

Nun erfolgt die Fondsauflösung durch Verkauf der Aktiva des Fonds, so dass der gegenwärtige Anteilswert - wie bei offenen Investmentfonds üblich - dem Liquidationserlös eines Fonds entspricht. FFB und Ebase vertreten jedoch die Auffassung, dass die Liquidation für Anleger, die prämienbegünstigt gespart haben, prämienschädlich ist. Nun sind es sicherlich die wenigsten Anleger, die prämienbegünstigte VL-Verträge bespart haben, aber genau diese würde es natürlich am schlimmsten treffen.

Das VL-Gesetz sagt hierzu lediglich, dass bei einem Verkauf der Fonds vor Ablauf der Sperrfrist die vereeinnahmten Prämien zurückgefordert werden. Hier handelt es sich nach unserer (unjuristischen) Auffassung jedoch nicht um einen von den Anlegern veranlassten Verkauf sondern um eine Liquidation. Hierzu ist im VL-Gesetz (soweit wir den Gesetzestext verstehen) nichts ausgeführt. Zweifelsfrei trifft die Anleger hier auch kein Verschulden.

Da im Zweifelsfall die Entscheidung über die Prämienrückforderung individuell (durch das für den Anleger zuständige Finanzamt?) getroffen wird, sollten betroffene Anleger auf jeden Fall der Rückforderung widersprechen. Ob die jeweilige Depotbank die zurückgeforderten Prämien unmittelbar vom Auszahlungsguthaben abzieht, muss ebenso noch geklärt werden  wie die Frage der Zuständigkeit. Sobald wir hier neue Erkenntnisse haben, melden wir uns zu diesem Thema noch mal.